§ 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
Stand: 10.06.2019
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 172 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 – 11 (1) Sa 1/03Zitiert von 1
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1195/24
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1201/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.