Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 171 § 173